Steuerfrei heisst nicht steuerfrei für alle – der Freibetrag und die zwei Wege zum Wettschein in der Schweiz
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Wer in der Schweiz eine Wette abschliesst, zahlt auf den Einsatz keine eigene Abgabe. Das ist der Satz, den Suchmaschinen am häufigsten beantworten, und er ist richtig – aber er ist nicht der Satz, der die Steuerrechnung entscheidet. Entscheidend ist, bei wem die Wette liegt. Ein einzelner Gewinn aus einem bewilligten Grossspiel bleibt bis zu einem Freibetrag steuerfrei, der bei der direkten Bundessteuer für Gewinne ab dem 1. Januar 2026 CHF 1'071'000 beträgt; für die Steuerperiode 2024 nannte die ESTV «ab 1'056'601 Franken». Darüber zieht der Veranstalter 35 % Verrechnungssteuer ab. Liegt die Wette dagegen bei einem Anbieter ohne Schweizer Bewilligung, fehlt nicht nur diese Mechanik, sondern auch der Schutz dahinter: nach der Steuerpraxis des Kantons Thurgau sind Gewinne aus ausländischen Grossspielen unabhängig vom Betrag immer vollumfänglich als Einkommen steuerbar.
Stand: 31 Oktober 2026, abgeglichen mit den Bewilligungs- und Aufsichtsangaben der Gespa.
Zwei Wege stehen offen, und sie schliessen einander aus. Der erste führt zu Swisslos mit dem Produkt Sporttip oder zu Loterie Romande mit Jouez Sport, den beiden Veranstaltern, die das Geldspielgesetz für Sportwetten zulässt. Der zweite führt zu den ausländischen Marken, die für Schweizer Spielende erreichbar sind, ohne je eine Schweizer Bewilligung zu besitzen. Der Unterschied ist nicht Geschmack. Er entscheidet über die Steuerfolge eines Gewinns, über den Zugang zum Sperrregister und darüber, ob es im Streitfall überhaupt eine Schweizer Stelle gibt, die zuständig wäre.
Rechtslage: warum die Steuerfreiheit an eine Bewilligung geknüpft ist
Wer sucht, ob Wetten steuerfrei sind, bekommt zwei Antworten, die sich widersprechen, und beide sind echt. Die eine gilt für eine bewilligte Wette, die andere für eine, die keine Bewilligung hat. Zwischen beiden steht nichts, was man verhandeln könnte. Der Unterschied hängt an einem Merkmal des Veranstalters, nicht am Glück des Einzelnen und nicht an der Höhe des Einsatzes.

Der geschlossene Kreis der Veranstalter
Online-Sportwetten gelten nach dem Geldspielgesetz (BGS, SR 935.51, in Kraft seit 1. Januar 2019, Art. 3 lit. c und e) als Grossspiel. Beaufsichtigt wird das nicht von der ESBK – die ist für Casinos zuständig –, sondern von der Gespa, der Interkantonalen Geldspielaufsicht mit Sitz in Bern, deren Konkordat seit dem 1. Januar 2021 in Kraft ist. Eine Bewilligung besteht aus zwei Teilen, einer Veranstalterbewilligung und einer Bewilligung je Spiel (Art. 21–25 BGS), und sie gilt nach Art. 4 BGS nur in der Schweiz.
Die Kantone haben die Zahl der Veranstalter von Lotterien und Sportwetten auf zwei begrenzt. Deshalb gibt es keine Liste weiterer bewilligter Buchmacher – es gibt keine. Swisslos veranstaltet Sporttip, Loterie Romande veranstaltet Jouez Sport. Alles andere, was ein Schweizer Telefon unter «Wetten» findet, steht ausserhalb dieses Kreises. Eine Lizenz aus Curaçao, Malta, Deutschland oder einem anderen Land entfaltet in der Schweiz nach Art. 4 BGS keine Wirkung. Die Gespa führt keine Liste bewilligter ausländischer Anbieter; sie führt nur die Sperrliste der blockierten Domains.
Sporttip läuft im Gebiet der Kantone AG, AI, AR, BE, BL, BS, GL, GR, LU, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, UR, ZG und ZH, dazu im Kanton Tessin und im Fürstentum Liechtenstein – zusammen das Swisslos-Vertragsgebiet. Jouez Sport bedient die sechs Westschweizer Kantone Freiburg, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf und Jura. Für ein Online-Konto braucht es nach Art. 47 Abs. 3 VGS Wohnsitz in der Schweiz und in der Praxis dazu einen Wohnsitz im Gebiet des jeweiligen Veranstalters. Wer in Zürich wohnt, kann sich bei Jouez Sport nicht registrieren; wer in Genf wohnt und in Basel arbeiten geht, bleibt bei Swisslos aussen vor.
Was überhaupt auf dem Wettschein stehen darf
Der zweite Teil der Bewilligung ist der, den Spielende am direktesten spüren. Das erlaubte Angebot ist eine geschlossene Liste: die Gespa-Liste der bewilligten Sportarten, Wettbewerbe und Wettarten in der Version vom 10.09.2026, gestützt auf Art. 25 BGS und Art. 29 VGS. Qualifikationsrunden stehen nur darauf, wenn sie ausdrücklich genannt sind; Frauenwettbewerbe ebenso; Ranglistenwetten nur dann, wenn die Rangierung über die Teilnahme an einem internationalen Wettbewerb oder über das Podest entscheidet; Wetten auf Trainingsläufe sind ausgeschlossen. Corner- und Kartenmärkte fehlen in der Liste, eine Esport-Sektion ebenso. Für Ereignisse, an denen überwiegend Minderjährige teilnehmen, sind Wetten nach Art. 25 Abs. 2 BGS gesperrt.
Wetten auf Wetter, Politik oder Fernsehsendungen sind damit nicht möglich – nicht verboten im Sinne einer Strafe, sondern schlicht nicht bewilligt. Livewetten sind erlaubt, vor dem Spiel und im Spiel, soweit der Veranstalter eine entsprechende Entscheidung besitzt; das BGS beschränkt sie nicht auf bestimmte Live-Märkte. Cash-Out ist gesetzlich nicht geregelt und bleibt eine Funktion jedes einzelnen Veranstalters: Sporttip bietet ihn für Einzel-, Kombinations- und Langzeitwetten, nur als vollständigen Ausstieg und nicht für jeden Markt garantiert. Virtuelle Sportarten lassen sich rechtlich nicht einordnen; über ihre Zulässigkeit ist damit nichts gesagt. Esports tauchen in der Gespa-Liste nicht auf.
Wer aus einem anderen Markt kommt, dem kommt diese Liste eng vor. Sie ist eng. Sie ist auch der Grund, warum ein Gewinn aus diesem Angebot überhaupt in den Genuss der Steuerfreiheit bis zum Freibetrag kommen kann: Steuerfreiheit und Bewilligung sind zwei Seiten desselben Mechanismus.
Die Steuerfolge, in einem Absatz
Gewinne aus Grossspielen unterliegen der Einkommenssteuer erst ab dem Steuerfreibetrag (Art. 24 Bst. ibis DBG). Für die Periode 2024 nennt die ESTV «ab 1'056'601 Franken». Der Freibetrag bei der direkten Bundessteuer und bei der Verrechnungssteuer betrug CHF 1'000'000 in den Jahren 2019 bis 2022, CHF 1'038'300 im Jahr 2023, CHF 1'056'600 im Jahr 2024, CHF 1'070'400 im Jahr 2025, und für Gewinne ab dem 1. Januar 2026 beträgt er CHF 1'071'000. Die Anpassung folgt dem Ausgleich der kalten Progression auf Grundlage des Landesindexes der Konsumentenpreise per 30. Juni vor Beginn der Steuerperiode, gestützt auf die Verordnung über die kalte Progression.
Steuerbar ist nur der Teil eines einzelnen Gewinns, der über dem Freibetrag liegt. Die ESTV rechnet es an einem Beispiel vor: CHF 1'200'000 Gewinn bei einem Freibetrag von CHF 1'000'000 ergeben CHF 200'000 steuerbaren Anteil. Swisslos zieht bei der Auszahlung eines Gewinns über dem Freibetrag die Verrechnungssteuer von 35 % ab und stellt für den verrechnungssteuerpflichtigen Anteil einen Verrechnungssteuerausweis aus; bei einem Gewinn von CHF 1'050'000 und einem Freibetrag von CHF 1'000'000 sind CHF 50'000 steuerpflichtig. Diese abgezogene Steuer lässt sich nicht vom steuerbaren Einkommen abziehen. Zurück kommt sie, indem der Gewinn in der Steuererklärung deklariert und ein Rückerstattungsantrag gestellt wird.
Der kantonale Freibetrag weicht ab. Die ESTV-Übersicht für die Steuerperiode 2024 weist unter anderem CHF 1'030'000, CHF 1'033'000, CHF 1'037'000, CHF 1'054'600, CHF 1'056'600 und 1 Mio. aus, die Übersicht für 2023 CHF 1'038'300 und 1 Mio. Im Kanton Thurgau beträgt der Freibetrag bei den Staats- und Gemeindesteuern CHF 1'000'000, bei der direkten Bundessteuer 2026 CHF 1'071'000. Deshalb steht in jeder belastbaren Auskunft «je nach Kanton» und nie eine einzelne kantonale Zahl als allgemeine Wahrheit.
Was ein gewöhnlicher Wettschein davon merkt
Ein einzelner Gewinn von ein paar tausend Franken bleibt unter jedem dieser Beträge. Für den Alltag heisst das: keine Einkommenssteuer auf den Gewinn, kein Abzug von 35 %, nichts zu deklarieren, was die Steuerbehörde interessieren müsste. Die Schwelle ist so hoch angesetzt, dass sie den Normalbetrieb gar nicht berührt. Wer sie reisst, hat ein anderes Problem als die Steuer – dann ist ein Steuerberater oder die kantonale Steuerverwaltung die richtige Adresse. Fragen zur Einkommenssteuer auf Geldspielgewinne, ob bei der direkten Bundessteuer oder bei den Staats- und Gemeindesteuern, gehen an die zuständige kantonale Steuerbehörde; Fragen zur Erhebung oder Meldung der Verrechnungssteuer an [email protected].
Derselbe Gewinn, zwei Steuerfolgen
Der Steuerunterschied zwischen den beiden Wegen ist kein Randfall, er ist der Kern der Wahl. Gewinne aus ausländischen Geldspielen unterliegen nicht der Verrechnungssteuer, weil nur Gewinne aus Geldspielen im Sinne des BGS verrechnungssteuerpflichtig sind. Das klingt zunächst nach einem Vorteil, und in der Werbung wird es gelegentlich so verkauft. Es ist keiner. Denn was die Verrechnungssteuer nicht erfasst, erfasst die kantonale Einkommenssteuer: nach der Steuerpraxis des Kantons Thurgau sind Gewinne aus ausländischen Grossspielen und ausländischen Online-Spielbanken unabhängig vom Betrag immer vollumfänglich als Einkommen steuerbar. Kein Freibetrag, keine Schwelle, kein Teil, der frei bleibt.
Dazu kommt der zweite Teil der Regelung: Gewinne aus illegalen beziehungsweise unbewilligten Spielen unterliegen der Verrechnungssteuer. Wer also annimmt, ein nicht bewilligtes Angebot sei steuerlich unsichtbar, liegt zweimal daneben. Der Freibetrag, der ein Grossspiel erst erträglich macht, existiert nur innerhalb des bewilligten Kreises. Ausserhalb gibt es ihn nicht.
Kleinspiele sind ein eigener Fall und keine Ausweichroute: Gewinne aus Kleinspielen, zu denen lokale Sportwetten zählen, sind bei der direkten Bundessteuer steuerfrei, sofern die Spiele gesetzlich zugelassen sind (Art. 24 Bst. iter DBG); nicht bewilligte Kleinspiele sind nach der Thurgauer Steuerpraxis vollumfänglich steuerbar.
Der Einsatzabzug – die zweite Frage, die alle stellen
Bei Grossspielen lassen sich Einsätze bis zu 5 % des Gewinns abziehen, höchstens aber CHF 5'200 in der Steuerperiode 2023 beziehungsweise CHF 5'300 im Jahr 2024, und höchstens bis zum Betrag der im gleichen Jahr im entsprechenden Wettbewerb erzielten Gewinne (Art. 33 Abs. 4 DBG). Für 2025 liegt die Obergrenze bei CHF 5'400. Im Kanton Thurgau gilt bei den Staats- und Gemeindesteuern stattdessen pauschal 5 % je steuerbarem Gewinn, höchstens CHF 5'000, ohne Abzug effektiver Kosten.
Der Abzug ist also real, aber klein, gedeckelt und an einen steuerbaren Gewinn gebunden. Wer unter dem Freibetrag bleibt, hat nichts, wovon er ihn abziehen könnte. Wer darüber liegt, verliert durch den Deckel alles, was über ein paar tausend Franken hinausgeht – bei einem Gewinn in Millionenhöhe ist dieser Abzug ein Rundungsfehler. Der Hinweis ist es trotzdem wert, weil er in halb falschen Forenbeiträgen als grosser Hebel gehandelt wird. Er ist keiner. Und die direkte Bundessteuer und die Staats- und Gemeindesteuern rechnen hier nicht gleich, weshalb ein Blick in die kantonale Praxis vor der Steuererklärung mehr bringt als jede Faustregel.
Spielerschutz: was der Staat setzt und was der Spielende selbst setzen muss
Wer eine hohe Zahl als Freibetrag liest, könnte auf die Idee kommen, die Schweiz habe beim Wetten ein Aufsichtsproblem gelöst, indem sie es einfach hoch besteuert. Hat sie nicht. Die Limiten liegen beim Spielenden, und das ist keine Floskel, sondern der Bauplan des Gesetzes. Der Veranstalter ist verpflichtet, einen oder mehrere Höchstwerte für tägliche, wöchentliche oder monatliche Einsätze oder Verluste zu verlangen (Art. 87 VGS). Festlegen muss sie der Spielende.

Verlustlimiten und der Unterschied zwischen senken und erhöhen
Vor der ersten Teilnahme an Sporttip müssen Spielende Verlustlimiten für 1, 7 und 30 Tage setzen. Die Oberlimite liegt bei CHF 9'999, für Personen unter 21 Jahren bei CHF 1'000. Wer eine Limite senkt, für den gilt sie sofort. Wer sie erhöht, wartet. Der gesetzliche Rahmen verlangt nach Art. 87 VGS eine Wartezeit von 24 Stunden, Swisslos und Loterie Romande wenden in ihren eigenen Bedingungen 72 Stunden an. Zusätzlich lässt sich bei Swisslos eine freiwillige Einzahlungslimite für jeweils 30 Tage festlegen.
Diese Asymmetrie ist der einzige Teil des Schweizer Modells, der wirklich zieht. Eine Erhöhung, die drei Tage auf sich warten lässt, ist eine Erhöhung in einem Moment, in dem der ärgerlichste Verlust schon verdaut oder das Konto schon leer ist. Wer nach einem schlechten Abend schnell nachlegen will, findet keine Tür, die sich auf Zuruf öffnet. Das verdient Anerkennung, auch wenn es unbequem ist. Ein Nachteil bleibt: Die Obergrenze von CHF 9'999 für die Verlustlimite ist so gesetzt, dass sie für die meisten Spielenden überhaupt keine Begrenzung darstellt. Die Pflicht, überhaupt eine zu setzen, ist die eigentliche Massnahme; die Zahl daneben ist Kulisse.
Die Spielsperre und das Register, das über die Kantonsgrenze reicht
Bei Swisslos lässt sich der Zugang produktbezogen für 1 bis 180 Tage selbst sperren, ohne Aufhebung vor Fristablauf. Eine unbefristete Spielsperre wird in einem schweizweiten Register eingetragen und gilt auch für Casinos einschliesslich Online-Casinos sowie im Fürstentum Liechtenstein. Der gesetzliche Rahmen dafür sind Art. 80–82 BGS: die Sperre erfasst überschuldete oder suchtgefährdete Personen und die Selbstsperre und wird in einem gemeinsamen Register geführt. Eine freiwillige Sperre lässt sich nach Art. 84 VGS erst nach drei Monaten wieder aufheben, und eine Fachstelle ist daran beteiligt (Art. 81 BGS). Eine selbst gewählte Pause von bis zu sechs Monaten muss angeboten werden (Art. 89 VGS).
Das Register ist der Punkt, an dem der bewilligte Weg etwas leistet, das kein ausländisches Angebot leisten kann. Eine Sperre, die auch das Casino am anderen Ende des Landes kennt, ist eine Sperre. Wer wissen will, dass seine eigene Entscheidung nicht am nächsten Konto endet, muss bei einem Veranstalter spielen, der an diesem Register hängt. Sportwetten sind nach der Gespa ab 18 Jahren zugänglich; Minderjährige werden online nicht zugelassen (Art. 72 BGS). Pro Person ist ein Konto mit verifizierter Identität vorgesehen (Art. 47–52 VGS).
Wer gesperrt oder minderjährig ist, hat keinen Anspruch auf Einsätze oder Gewinne (Art. 45 BGS). Das ist eine harte Regel und eine, die man kennen sollte, bevor man eine Wette in einem fremden Konto platziert.
Die Zahl, die die Verkaufsstellen relativiert
Die Gespa hat 2025 Testkäufe durchgeführt. An Verkaufsstellen wurde in 47,5 % von 200 Fällen eine Sportwette an eine minderjährige Person verkauft. Diese Zahl gehört auf jede Seite, die den Schutzmechanismus beschreibt. Sie zeigt, dass die Regel an der Theke nicht durchgesetzt wird, und sie macht die Selbstverpflichtung des Spielenden zur ersten Instanz statt zur letzten Reserve. Wer den Schutz der Schweizer Regulierung als vollständig beschreibt, schmückt.
Der Zugang über das Online-Konto ist der strengere Weg: Zur Registrierung bei Swisslos braucht es mindestens 18 Jahre sowie Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Vertragsgebiet, es darf keine Spielsperre bestehen, und jede Person darf sich nur einmal registrieren. Die Daten werden aus dem hochgeladenen Ausweis ausgelesen und gegen Adressdatenbanken geprüft. Das kostet Geduld beim Anmelden und schliesst Mehrfachkonten weitgehend aus.
Die Kehrseite, in einem Satz
Ausländische Anbieter erweitern das Angebot und schneiden den Schutz weg. Die Marken kennen das Schweizer Sperrregister nicht, was heisst, dass eine dort gesetzte Sperre im Alltag nichts über ein Konto bei ihnen sagt. Sie bieten keine Schweizer Rechtsschutzmöglichkeit, wenn es um einen strittigen Auszahlungsbetrag geht. Und sie haben in der Schweiz keine Bewilligung.
Der Vollständigkeit halber: Ein Werkzeug, mit dem Banken oder Kartenherausgeber Zahlungen an nicht bewilligte Wettseiten sperren würden, existiert in der Schweiz nicht. Eine weit verbreitete Behauptung, das Bezahlsystem filtre solche Anbieter aus, hält nicht. Was existiert, ist eine DNS-Sperre auf Domains, die die Gespa in die Sperrliste einträgt (Art. 86–93 BGS). Die erste Liste stammt vom 3. September 2019, am Ende des Jahres 2025 standen 671 Domains darauf. Solche Domains werden der Gespa zufolge innerhalb von Stunden ersetzt – Domain-Hopping; die Gespa nennt in diesem Zusammenhang Interwetten und Bet-at-Home und führt bet365 als auf der Liste geführt. Diese Sperre blockiert einen Domainnamen, nicht eine Person, die einen neuen kennt. Darauf zu spielen, ist keine Vorsicht.
Vergleich: die Steuerfolgen im Überblick und die Wahl dahinter
Für einen Vergleich der Steuerfolgen braucht man keine lange Liste, sondern zwei Spalten und eine klare Trennlinie. Alles, was in der Schweiz Sportwetten veranstalten darf, steht auf der einen Seite. Alles andere steht auf der anderen und ist dort aus demselben Grund: keine Schweizer Bewilligung. Die Liste der ausländischen Marken illustriert nur, wie vielfältig diese zweite Seite ist – sie sagt nichts darüber, dass eine davon sauberer wäre als eine andere.
| Anbieter | Schweizer Bewilligung (Veranstalter- und Spielbewilligung) | Veranstalterin oder gemeldete Lizenz |
|---|---|---|
| Swisslos Sporttip | ja – Grossspiel nach BGS, Aufsicht Gespa | Swisslos Interkantonale Landeslotterie Genossenschaft, Sitz Basel |
| Loterie Romande Jouez Sport | ja – Grossspiel nach BGS, Aufsicht Gespa | Loterie Romande, Société de la Loterie de la Suisse Romande |
| Sportaza | keine Schweizer Bewilligung | gemeldete Lizenz nicht festgestellt, in der Schweiz ohne Wirkung (Art. 4 BGS) |
| DirectionBet | keine Schweizer Bewilligung | gemeldete Lizenz nicht festgestellt, in der Schweiz ohne Wirkung (Art. 4 BGS) |
| Roobet | keine Schweizer Bewilligung | gemeldete Lizenz nicht festgestellt, in der Schweiz ohne Wirkung (Art. 4 BGS) |
| BC.Game | keine Schweizer Bewilligung | gemeldete Lizenz nicht festgestellt, in der Schweiz ohne Wirkung (Art. 4 BGS) |
| BetFury | keine Schweizer Bewilligung | gemeldete Lizenz nicht festgestellt, in der Schweiz ohne Wirkung (Art. 4 BGS) |
| Cloudbet | keine Schweizer Bewilligung | gemeldete Lizenz nicht festgestellt, in der Schweiz ohne Wirkung (Art. 4 BGS) |
| IviBet | keine Schweizer Bewilligung | gemeldete Lizenz nicht festgestellt, in der Schweiz ohne Wirkung (Art. 4 BGS) |
| Fezbet | keine Schweizer Bewilligung | gemeldete Lizenz nicht festgestellt, in der Schweiz ohne Wirkung (Art. 4 BGS) |
Zwei Zeilen stehen hier für alles, was steuerlich zählt. Die acht Zeilen darunter unterscheiden sich in Namen und Domains und in nichts, was den Steuerfreibetrag angeht. Diese Gleichförmigkeit ist kein Ausdruck von Recherchearmut, sondern die Aussage: Die Steuerfolge hängt einzig an der Bewilligung, und die hat keine dieser Marken. Deshalb bringt es nichts, die zweite Gruppe untereinander zu sortieren, als hätte die eine den besseren Ruf. Es gibt hier keine Abstufung, nur eine Schwelle.
Fett markiert gehört in dieser Tabelle kein einziger Eintrag. Fett wäre eine Kaufempfehlung, und die steht einem Anbieter zu, den man nicht empfehlen darf. Zwei Hinweise zum Lesen der Spalten. Die dritte Spalte sagt bei den bewilligten Veranstaltern etwas über die Trägerschaft aus und bei den übrigen über eine Angabe, die ausserhalb der Schweiz läuft und dort, wo sie gilt, keine Schweizer Wirkung entfaltet. Und die zweite Spalte ist nie eine Frage des Grades. Entweder es gibt eine Veranstalter- und Spielbewilligung, oder es gibt sie nicht. Zwischen «ziemlich bewilligt» und «bewilligt» liegt nichts.
Welche Kennzahl einen Gewinn wirklich trifft
Anbieter wirbt man mit Prozenten – darauf ist das Geschäft gebaut. Für die Frage, was ein Gewinn hergibt, sind zwei Zahlen wirklich nützlich, und beide kommen von aussen. Die eine ist der Steuerfreibetrag: Bei einem einzelnen Gewinn zählt er, nicht die Summe mehrerer Wettscheine über ein Jahr, und er ist keine Amnestie für alles darunter. Die andere ist die Auszahlungsquote eines Marktes. Sie ist eine Marktkennzahl, keine gesetzliche Grösse, und sie bezeichnet den Anteil aller Einsätze, den ein Markt zurückzahlt: 1 geteilt durch die Summe der Kehrwerte aller Quoten des Marktes. Die Marge ist 100 % minus diese Quote. Jede Wette trägt diesen Betrag mit sich, ob sie gewinnt oder nicht.
Deshalb ist die eigentliche Vergleichsarbeit nicht Steuerarithmetik, sondern Quotenarbeit: welchen Anteil ein Markt seinen Einsätzen zurückgibt und welcher Anteil Diffidenz des Buchmachers ist. Diese Zahl steht nicht auf der Startseite. Ein Steuerfreibetrag entscheidet über eine Million, eine Auszahlungsquote über jeden einzelnen Franken. Wer drei Prozentpunkte Auszahlungsquote verliert und dafür einen vierstelligen Gratisbetrag einstreicht, hat das Geschäft des Jahrhunderts für den Buchmacher abgeschlossen, nicht für sich.
Ein Gewinn, zwei Szenarien
Ein einzelner Gewinn bleibt bis zum Freibetrag steuerfrei, und die Steuer trifft nur den Teil darüber. Das ist keine Aussage über Gewinnwahrscheinlichkeiten und keine über den Erwartungswert einer Wette – es ist die Rechnung, die zeigt, ab wann ein Gewinn überhaupt Post vom Finanzdepartement mitbringt. Ein Gewinn von CHF 1'200'000 bei einem Freibetrag von CHF 1'000'000 erzeugt CHF 200'000 steuerbaren Anteil. Der Rest bleibt, wo er ist. Und ein künftiger Freibetrag ist spielbar: Die kalte Progression klettert, die Millionengrenze mit ihr.
Was ein vierstelliger Gewinn bei 2.00 zahlt
Hier steht die Rechnung, die jeder Leser dieses Themas tatsächlich braucht, weil sie die Frage abräumt, ob sich das neue Freibetragsjahr 2026 im Alltag bemerkbar macht. Angenommen werden eine Einzelwette von CHF 100 auf die Quote 2.00 und ein Freibetrag von CHF 1'071'000, wie er für Gewinne ab dem 1. Januar 2026 bei der direkten Bundessteuer gilt. Eine Wette ist kein Gewinn; die Steuerrechnung beginnt erst beim Gewinn.
Der Bruttogewinn im Sinne des Auszahlungsbetrags wäre CHF 200, der Reingewinn aus der Wette CHF 100. Gegen den Freibetrag gehalten: Der steuerbare Anteil liegt bei null, weil CHF 200 und selbst CHF 100 Schlussgewinn um drei Grössenordnungen unter CHF 1'071'000 liegen. Die Steuer auf einen solchen Gewinn beträgt CHF 0. Die Verrechnungssteuer von 35 % greift erst bei einem einzelnen Gewinn über dem Freibetrag; sie würde bei einem Gewinn von CHF 1'071'100 auf CHF 100 anfallen, also CHF 35 – ein Prozentsatz von 35 % auf den Teil darüber und nicht auf den Gewinn im Ganzen.
Das ist zugleich die Antwort auf die Frage, ob sich das Freibetragsjahr für einen durchschnittlichen Spielenden bemerkbar macht. Es macht sich nicht bemerkbar, und es soll das auch nicht. Die Grenze existiert für den einen Wettschein, der aus einem Hobby einen Steuerfall machen würde. Dass die ESTV den Betrag jedes Jahr um ein paar tausend Franken nachführt, betrifft die Buchhaltung, nicht den Wettschein.
Wer trotzdem einen Anhaltspunkt will, wie sich eine Wette überhaupt rechnet: Der Auszahlungsbetrag ist der Einsatz mal die Quote, hier CHF 200, und der Reingewinn ist der Einsatz mal die Quote minus eins, hier CHF 100. Bei einer Kombiwette multiplizieren sich die Quoten der einzelnen Beine zu einer Gesamtquote. Diese Rechnung sagt, was eine gewonnene Wette zurückbringt – nicht, wie wahrscheinlich ein Gewinn ist, und nichts über den erwarteten Ertrag einer Serie von Wetten.
Wer welchen Weg nehmen sollte
Wer in einem Kanton des Vertragsgebiets wohnt, einen Schweizer Wohnsitz hat und Wert darauf legt, dass im Konfliktfall jemand zuständig ist, für den ist Sporttip oder Jouez Sport nicht die zweitbeste, sondern die einzige Wahl mit Substanz. Dass vorab Verlustlimiten, Einzahlungslimiten und ein verifiziertes Konto stehen, ist dieser Wahl eingebaut. Es fühlt sich nach Aufwand an, und es ist der Schutz.
Für Spielende, die ein breiteres Wettprogramm suchen, exotischere Märkte oder ein Angebot, das nicht durch eine Sportliste der Aufsichtsbehörde begrenzt ist, sehen die ausländischen Marken verlockend aus. Man sollte wissen, was man dafür tauscht. Kein Zugang zum schweizweiten Sperrregister, keine Schweizer Bewilligung, keine Schweizer Rechtsschutzmöglichkeit – und die Steuerfolgebene ist ungemütlicher als die des bewilligten Weges, nicht bequemer, wie die Marken in ihrer Werbung gerne nahelegen.
Bleibt der dritte, unpopuläre Fall: Spielende, bei denen eine Spielsperre eingetragen ist, weil die Spielsperre an die Schweizer Veranstalter und die Schweizer Casino- und Online-Casinowelt gebunden ist. Für sie ist die Wahl der Anbieter kein Vergnügen mehr, sondern eine Frage, wie weit sie gehen wollen. Da ist es hilfreich, die Sperre in einem geschützten Kontext als das zu sehen, was sie ist: eine Entscheidung für einen Zeitraum, sofern eine unbefristete Sperre gilt, eine unbegrenzte.
Und wer über die Steuerfolge eines Gewinns in diesem Jahr Bescheid wissen will, kommt mit einem Nachfragen bei der kantonalen Steuerverwaltung weiter als mit jeder allgemeinen Webseite, die Rechengrössen wie Marge und Quote so hinstellt, als seien sie Punktlandungen.
Eine Reihenfolge zum Durchlesen
Der praktische Weg durch dasselbe Material, in der Reihenfolge, in der er sich tatsächlich stellt: zuerst klären, wo der eigene Wohnsitz liegt und ob das Konto dort zulässig ist; dann die Verlustlimiten setzen und die Erhöhungssperre bewusst zur Kenntnis nehmen; dann einen ersten Wettschein prüfen, für den man die Abkürzung nimmt statt des Vollformats; und die entscheidende Frage vor dem Abschluss still beantworten, ob man gerade auf ein Angebot reagiert hat oder auf ein Gefühl. Das ist die Steuererklärung des Wettenden. Sie dauert drei Minuten.
Und wenn der Gewinn gross wird
Eine Million Franken ist die Grenze, an der dieses Thema zu einem Steuerthema wird, und sie ist zugleich der Punkt, an dem die hier besprochenen Fragen plötzlich praktisch relevant werden. Nur eine Regel sollte man vorab nicht streichen: Wer über den Freibetrag kommt, muss den Gewinn in der Steuererklärung deklarieren, um die abgezogene Verrechnungssteuer zurückzuholen. Wer vergisst, fällt nicht um ein paar Franken durch die Verkaufsstelle – der verliert einen zweistelligen Prozentsatz auf einen Betrag, der über der Grenze liegt, und das ist bei Millionengewinnen reales Geld.
Der Weg zur Sportwette, in der Reihenfolge der Entscheidungen
Ein Überblick ist hier nützlich. Bevor man über einen Anbieter streitet, sollte man sich darüber klarwerden, worüber man überhaupt streitet. Das ist der Überblick, den diese Seite versucht: nicht über den kürzesten Weg zum Wettprogramm, sondern über vier Entscheidungen, die man ohnehin treffen muss, ob man will oder nicht.
Die Wohnsitzfrage
Die erste und die einzige, die sich nicht wegbestimmen lässt, ist die nach dem Wohnsitz. Ein Schweizer Konto setzt nach Art. 47 Abs. 3 VGS einen Wohnsitz in der Schweiz voraus, bei den beiden Veranstaltern nach den Vertragsgebieten konkret in den kantonalen Zuständigkeitsbereichen. Ohne einen Wohnsitz im richtigen Kantonsverbund bleibt nur der ausländische Weg. Das ist kein Formfehler, sondern die Baustelle, auf der die Steuerfolge entschieden wird. Die Vertragsgebiete: Swisslos für die deutschsprachigen Kantone – Aargau, Appenzell Innerrhoden, Appenzell Ausserrhoden, Bern, Basel-Landschaft, Basel-Stadt, Glarus, Graubünden, Luzern, Nidwalden, Obwalden, St. Gallen, Schaffhausen, Solothurn, Schwyz, Thurgau, Uri, Zug und Zürich – ausserdem für den Kanton Tessin und das Fürstentum Liechtenstein; Loterie Romande für Freiburg, Genf, Jura, Neuenburg, Waadt und Wallis.
Bewilligung und Aufsicht
Die zweite Entscheidung setzt Kenntnis voraus, und mehr braucht sie nicht. Online-Sportwetten sind ein Grossspiel nach dem BGS, beaufsichtigt von der Gespa. Eine Veranstalterbewilligung umfasst zwei Teilbewilligungen und gilt nur in der Schweiz (Art. 4 BGS). Wer diese zwei Sätze kennt, kann jede Werbeanzeige lesen, die mit einer «europäischen Lizenz» wirbt, und derselben entnehmen, was sie nicht sagt: dass sie in der Schweiz nichts bewirkt. Ausländische Lizenzen entfalten nach Art. 4 BGS keine Wirkung, und sie stehen nicht unter der Aufsicht der Gespa. Die Gespa listet nicht einmal bewilligte ausländische Anbieter. Sie listet nur die Domains, die sie sperren lässt.
Was mit dem Ertrag aus Wetten geschieht
Die dritte Entscheidung ist eine über den Anbieter, der einem zusagt, und sie ist selten eine Geschmacksfrage. Wer die Wahl hat, kann wählen zwischen einem im gesamten Kanton ausgerichteten Zweck oder einem Angebot mit besseren Bedingungen auf einem ausländischen Server ohne Schweizer Bewilligung. Die Reineinnahmen aus Sportwetten müssen nach Art. 106 Abs. 6 BV vollständig gemeinnützigen Zwecken dienen; die Gespa veröffentlicht dazu jährlich einen Bericht nach Art. 107 Abs. 1 Bst. d BGS, der erste erschien 2020 für das Jahr 2019. Swisslos verteilte 2025 einen Reingewinn von CHF 562 Mio.: CHF 506 Mio. an die kantonalen Fonds und CHF 56 Mio. an die Stiftung Sportförderung Schweiz für Swiss Olympic, Fussball, Eishockey und Sporthilfe; aus den Sportwetten stammten CHF 109 Mio., nach CHF 122 Mio. im Jahr 2024. Der Reingewinn aus den übrigen Spielen ohne Lose wird nach der Interkantonalen Vereinbarung über die gemeinsame Durchführung von Geldspielen vom 20. Mai 2019 (IKV 2020) zu 50 % nach ständiger Bevölkerungszahl und zu 50 % nach Spieleinsätzen auf die Vereinbarungskantone verteilt.
Das ist der ungewöhnlichste Teil des Schweizer Modells und der einzige Punkt, an dem ausländische Anbieter nicht konkurrieren können. Nicht weil sie gemeinnützig wären, sondern weil sie in diesem Land nichts zu verteilen haben.
Die Abgabe, die niemand auf dem Wettschein sieht
Die vierte Entscheidung schliesslich betrifft eine Abgabe, die existiert, aber nicht die des Spielenden ist. Die Spielsuchtabgabe von Swisslos beträgt 0.5 % des jährlich mit Lotterien und Sportwetten erzielten Bruttospielertrags; 2025 waren das CHF 3'863'790. Eine Wettsteuer auf den Einsatz gibt es in der Schweiz nicht, und die Zahl ist auch keine, die auf einen Wettschein aufgeschlagen wird. Sie ist der Beitrag des Veranstalters an die Prävention. Wer über Kosten beim Wetten spricht, sollte die richtige Zahl nennen: nicht die 0.5 % auf den Bruttospielertrag, sondern den Anteil, den der Buchmacher in jeder einzelnen Quote behält, und den sieht man nur, wenn man die Quoten eines Marktes kennt.
Der Überblick in fünf Zeilen für den Wettschein
Wer sich das oben ersparen will, für den steht das Wichtigste hier zusammen. Ein bewilligter Schweizer Veranstalter ist für einen Wohnsitz im eigenen Kantonsverbund die schlanke Wahl. Der Steuerfreibetrag ist derart hoch, dass er ein einzelner Gewinn sein muss, der ihn reisst. Zwei bewilligte Anbieter existieren – nicht mehr, und keine Liste von Buchmachern, die man dazuzählen könnte. Ein ausländischer Anbieter ist im Vergleich der Bedingungen verlockend und im Vergleich der Steuerfolge, der Kontrolle und des Schutzes schlicht schlechter. Und wer über der Grenze landet, braucht einen Steuerberater oder die kantonale Steuerverwaltung, nicht diese Seite.
Die zehn Anbieter im Vergleich
Die Reihenfolge folgt der Sache und nicht der Markenbekanntheit: zuerst die beiden Veranstalter, die in der Schweiz Sportwetten anbieten dürfen, danach die ausländischen Marken in alphabetischer Ordnung. Alle zehn tragen in der Bewertung dieselben Merkmale. Bewertet werden Bewilligungsstatus, der Veranstalter, der hinter dem Angebot steht, und die Spielerschutzfragen, die sich an dieser Angabe entscheiden. Nicht bewertet werden Quoten, weil für keinen dieser Anbieter ein Quotenstand mit Datum vorliegt, und nicht bewertet wird die Auszahlungsgeschwindigkeit, weil dieselbe Lücke gilt. Ein Vergleich, der die Zahlen nicht hat, tut besser daran, die Fragen zu benennen, an denen sich die Wahl entscheidet, statt eine Rangfolge über Merkmale zu erfinden, die niemand gemessen hat.
Wichtig für das Verständnis der ganzen Liste: Werbung für ein Geldspiel, das in der Schweiz nicht erlaubt ist, ist nach Art. 74 Abs. 3 BGS verboten und wird nach Art. 131 BGS mit einer Busse von bis zu CHF 500'000 geahndet. Wer die acht ausländischen Marken hier findet, findet eine Beschreibung, keine Empfehlung. Sie sind aufgeführt, weil Schweizer Spielende ihnen begegnen und weil ein Vergleich, der sie weglässt, den Leser schlechter informiert.
Was keiner dieser acht Karten zu entnehmen ist und deshalb auch nirgendwo in diesem Abschnitt steht: welche Zahlungsmittel eine Marke akzeptiert, wie lange eine Auszahlung dauert, ob es Gratiswetten oder Aktionen gibt, welche Wettmärkte im Programm sind und welche Lizenz tatsächlich vorliegt. Wer das für eine Marke wissen will, liest ihre eigenen Bedingungen, bevor er dort Geld einzahlt.
Swisslos Sporttip: der einzige Veranstalter mit Sporttip-Limiten für jede Wette
Swisslos ist als Interkantonale Landeslotterie Genossenschaft mit Sitz in Basel die Veranstalterin hinter Sporttip und veranstaltet Lotterien und Sportwetten gestützt auf die Interkantonale Vereinbarung über die gemeinsame Durchführung von Geldspielen vom 20. Mai 2019 (IKV 2020). Als Grossspiel ist Sporttip ein bewilligtes Produkt unter Aufsicht der Gespa, mit einer Veranstalterbewilligung und einer Bewilligung je Spiel. Das Online-Konto steht nur Personen offen, die im Vertragsgebiet wohnen.
Auf das Wettprogramm selbst angewandt: Der Mindesteinsatz für Einzel- und Kombinationswetten beträgt CHF 1, der Höchsteinsatz für eine Einzel- oder Kombinationswette CHF 1'000 und für eine Systemwette CHF 10'000. Swisslos kann die Limiten jederzeit ohne Angabe von Gründen ändern, und eine Wette über der Limite wird nicht angenommen. Diese Zahlen sind Vertragsbedingungen des Veranstalters und keine gesetzlichen Vorgaben – wer eine Systemwette plant, hat deutlich mehr Spielraum als mit einem einzelnen Wettschein, aber nicht unbegrenzt.
Zwei Dinge fallen auf, wenn man Sporttip als Produkt liest. Erstens: Der Höchsteinsatz von CHF 1'000 bei einer Einzel- oder Kombinationswette ist eine Grenze, die hohe Einsätze ausschliesst. Für einen Steuerfreibetrag von mehr als einer Million braucht man bei dieser Limite andere Wege als das eigene Online-Konto. Zweitens: Ein Mindesteinsatz von CHF 1 macht das Formulieren einer Wette so günstig, dass die Versuchung steigt, mehr Wetten als geplant zu platzieren. Der Schutz liegt hier nicht in der Höhe, sondern in der Hürde vor dem Konto.
Die Bilanz fällt zugunsten dieses Veranstalters aus, wenn man sie an der Limitenstruktur stützt: Sie bremst hohe Einzelwetten, lässt Systemwetten zu und zwingt zur Identifikation, bevor überhaupt etwas läuft. Wer das als Bevormundung empfindet, ist in diesem Angebot am falschen Ort.
Loterie Romande Jouez Sport: die zweite Bewilligung mit Westschweizer Kontaktadresse
Die Loterie Romande veranstaltet Jouez Sport für die sechs Westschweizer Kantone Freiburg, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf und Jura. Sie nennt als Kontaktadresse Avenue de Provence 14, 1001 Lausanne, und zählt 2'350 Verkaufsstellen in der Westschweiz sowie 221 Mitarbeitende. Die Bewilligungslage entspricht der von Swisslos: ein Grossspiel nach BGS mit Veranstalter- und Spielbewilligung unter Aufsicht der Gespa.
Die Limiten setzt auch hier der Veranstalter in seinen eigenen Bedingungen, und wie bei Swisslos gilt: Limiten sind Vertragsinhalt und keine Statistik. Dasselbe Werkzeug steht für die Selbstkontrolle bereit – Verlustlimiten, die in ihrer Erhöhung warten müssen, und die Spielsperre, die über das schweizweite Register läuft. Die Verlustlimiten für 1, 7 und 30 Tage sind vor der ersten Teilnahme zu setzen; die Oberlimite von CHF 9'999 und CHF 1'000 für Personen unter 21 Jahren prägen die Westschweizer Oberfläche genauso wie die deutschsprachige.
Eine Bewertung dieses Angebots stützt sich auf etwas anderes als die Presseberichte, und deshalb steht hier eine horizontale Aussage: Die eigentliche Frage bei Jouez Sport ist nicht die nach dem Programm, sondern die nach dem Wohnsitz. Wer in Genf, Lausanne oder Sitten wohnt, hat überhaupt nur diesen einen Schweizer Weg im Sportwettbereich; wer in Zürich sitzt, kann ihn nicht nutzen. Beide Veranstalter zusammen ergeben die gesamte erlaubte Landschaft: es gibt die Schweizer Sportwette nicht, es gibt die zwei.
Sportaza: ausländische Marke ohne Schweizer Bewilligung
Sportaza ist eine der Marken, die für Schweizer Spielende erreichbar sind, ohne eine Schweizer Bewilligung zu besitzen. Nach Art. 4 BGS entfaltet eine allfällige ausländische Lizenz in der Schweiz keine Wirkung; eine gemeldete Lizenz liesse sich hier nicht feststellen, sie würde hier aber auch nichts begründen. Das Konto steht ausserhalb des Schweizer Sperrregisters, und es gibt keine schweizerische Instanz, an die man sich im Streitfall wenden könnte. Die Domain kann von der Gespa in die Sperrliste aufgenommen und von Schweizer Telekom-Anbietern per DNS gesperrt werden (Art. 86–93 BGS).
In einer Liste, die nach Steuerfolgen fragt, ist der Status dieser Marke die ganze Antwort: kein Schweizer Freibetrag, keine Schweizer Aufsicht, keine Schweizer Sicherung, dafür die Aussicht auf vollumfängliche Steuerbarkeit eines Gewinns nach der Praxis, die für ausländische Grossspiele gilt. Was die Marke im Übrigen bietet, ist für diese Bewertung ohne Belang. Wer dort spielt, sollte es mit dem Wissen tun, dass die guten Bewertungen, die man im Netz findet, aus einer anderen Rechtsordnung stammen.
DirectionBet: keine Schweizer Bewilligung und keine Schweizer Zuständigkeit
Bei DirectionBet ist die Ausgangslage dieselbe: keine Schweizer Bewilligung, kein Anschluss an das Sperrregister, kein Schweizer Rechtsschutz. Eine ausländische Lizenz ist ohne Wirkung in der Schweiz, und eine solche ist hier nicht festgestellt. Die Domain ist sperrlisten- und blockierungsfähig. Für ein Konto gilt, dass es nach Schweizer Verständnis ausserhalb des bewilligten Angebots steht: kein Anspruch auf die Schutzwirkungen des BGS, keine Verpflichtung des Anbieters zur Prüfung auf eine bestehende Spielsperre, keine Vorgabe, dass Auszahlungen nur auf ein Konto im Namen des Kontoinhabers gehen.
Der praktische Punkt bei DirectionBet wie bei jeder Marke dieser Gruppe: Wenn etwas schiefgeht – ein Gewinn, der nicht ankommt, ein Konto, das plötzlich eingeschränkt wird, eine Identitätsprüfung vor der Auszahlung –, gibt es in diesem Land keine Stelle, die für einen tätig würde. Wer eine Antwort auf die Frage sucht, ob sich das lohnt, findet sie nicht in den Bedingungen, sondern in der Frage, ob man bei grösseren Beträgen bereit ist, ohne Rückgriffsrecht zu spielen.
Roobet: «ohne Schweizer Bewilligung» ist hier die ganze Einschätzung
Roobet gehört zur selben Kategorie: keine Schweizer Bewilligung, kein Bezug zum Sperrregister, keine Schweizer Zuständigkeit; eine ausländische Lizenz wäre in der Schweiz wirkungslos, und eine solche ist hier nicht festgestellt. Der Anschluss an die Sperrliste nach Art. 86–93 BGS ist möglich.
Interessanter als die Wiederholung des Status ist die Frage, wofür eine solche Marke in einem Steuerartikel überhaupt steht. Sie steht für das Angebot, das die Schweiz aus ihrer Bewilligungslandschaft ausgeschlossen hat: mehr Spiele, mehr Wettarten und keine Sportliste der Aufsicht. Und sie steht für die Steuerfolge, die nach der Praxis für ausländische Grossspiele greift. Beides ist eine Entscheidung des Spielenden, und sie ist keine Kleinigkeit.
BC.Game: keine Schweizer Bewilligung, kein Schweizer Rückgriff
Bei BC.Game gilt nichts anderes: keine Schweizer Bewilligung, keine Wirkung einer ausländischen Lizenz in der Schweiz (Art. 4 BGS), keine Verbindung zum Schweizer Sperrregister, keine Schweizer Rechtsschutzmöglichkeit, und die Domain kann in die Sperrliste aufgenommen werden.
Eine Beobachtung zu dieser ganzen Gruppe lässt sich an BC.Game gut festmachen: Die Werbung für solche Angebote spricht von Freiheit und Wahlmöglichkeit. Die Steuerfolge spricht eine andere Sprache. Wer in einem Kanton mit einer Praxis wie im Thurgau wohnt, hat auf einem Gewinn aus einem solchen Angebot keine steuerfreie Schwelle, sondern volle Steuerbarkeit ab dem ersten Franken. Das ist der Kern dieser Bewertung, und kein Merkmal des Programms ändert daran etwas.
BetFury: ohne Schweizer Bewilligung, mit Domain in der Sperrliste potenziell
BetFury ist eine Marke ohne Schweizer Bewilligung; eine ausländische Lizenz hätte in der Schweiz keine Wirkung und ist hier nicht festgestellt. Kein Anschluss an das Sperrregister, kein Schweizer Rechtsschutz, eine Domain, die auf die Gespa-Sperrliste kommen kann, und damit eine Zugangssperre, die Schweizer Telekom-Anbieter per DNS umsetzen (Art. 86–93 BGS).
Der Hinweis, der bei einer Marke dieser Gruppe am meisten praktischen Wert hat, ist ein anderer: Bei mehreren dieser Domains berichtet die Gespa, dass sie kurzfristig ersetzt werden, um der DNS-Sperre zu entgehen. Das ist ein technisches Geschäft und eine Frage der Phantasie der Betreiber. Darauf zu bauen, dass einem eine Marke erst auf Umwegen erreichbar ist, bedeutet allenfalls, dass die Aufsichtsbehörde die Spur schon einmal gewechselt hat – ein Zeichen, das nicht für die Marke spricht.
Cloudbet: von einer Einordnung als Swiss-Permit-Inhaber weit entfernt
Cloudbet trägt dieselbe Zuordnung: keine Schweizer Bewilligung, ausländische Lizenz ohne Wirkung in der Schweiz, keine Verbindung zum Sperrregister, kein Schweizer Rückgriff.
Hier lohnt eine Anmerkung zur Vorsicht mit englischsprachigen Vergleichen. Sie sortieren solche Marken regelmässig nach Kriterien, die in der Schweiz kein Merkmal sind – Lizenztyp, Auszahlungsdauer, Bonusumfang. Für einen Schweizer Spielenden, der über die Steuerfolge nachdenkt, sind diese Kriterien bestenfalls zweitrangig. Das entscheidende Kriterium ist eine einzige Frage mit zwei möglichen Antworten, und hier lautet sie nein.
IviBet: keine Schweizer Bewilligung, dafür eine klare Schutzwirkungslücke
Bei IviBet wiederholt sich das Bild ohne Abweichung: keine Schweizer Bewilligung, keine Wirkung einer ausländischen Lizenz, kein Sperrregisteranschluss, keine Schweizer Zuständigkeit, mögliche Aufnahme in die Sperrliste.
Was an dieser Kategorie für einen Schweizer Spielenden am meisten kostet, wird beim Stichwort Sperre sichtbar. Eine Person, die sich bei Swisslos sperren lässt, ist in diesem Register erfasst und bleibt es – auch bei Casinos. Keine ausländische Marke fragt dieses Register ab. Wer sich also für den ausländischen Weg entscheidet, verliert den Mechanismus, der eine eigene Grenzsetzung im Alltag tatsächlich wirksam macht. Das ist der Verlust, den man nicht in Franken beziffern kann und der die Bewertung dieser Marken stärker prägt als jede Quote.
Fezbet: ohne Swiss Permit, kein Steuerfreibetrag
Fezbet steht am Ende der Liste und trägt dieselben Merkmale wie die sieben Marken vor ihm: keine Schweizer Bewilligung, keine Wirkung einer ausländischen Lizenz nach Art. 4 BGS, kein Anschluss an das Sperrregister, keine Schweizer Rechtsschutzmöglichkeit, mögliche Aufnahme in die Sperrliste.
Dass die letzte Bewertung anders klingt als die vorangehenden, ist Absicht. Nach neun Marken mit identischem Status ist der aussagekräftigste Satz kein neuer, sondern eine Zusammenrechnung: acht Marken ohne Bewilligung, zwei mit. Wer die Liste von oben nach unten liest, in der Erwartung, dass irgendwo eine bessere unter ihnen auftaucht, findet sie nicht. Genau das ist die Aussage dieser Liste.
Was die Rangliste für die Steuerfrage bedeutet
Die Reihenfolge der acht ausländischen Marken ist alphabetisch und nicht bewertend. Eine Rangliste nach Steuerfolgen gibt es hier nicht, weil es sie sachlich nicht geben kann: entweder greift der Schweizer Freibetrag, oder er greift nicht. Eine Rangfolge innerhalb einer Gruppe, deren Mitglieder alle denselben Status haben, wäre eine Erfindung. Ein Leser, der eine solche Reihenfolge erwartet, wird von dieser Seite nicht bedient.
Häufige Fragen zur Steuerfreiheit von Sportwetten in der Schweiz
Sind Gewinne aus Sportwetten in der Schweiz steuerfrei?
Bei einem bewilligten Schweizer Veranstalter bleiben Gewinne aus Sportwetten bis zum Steuerfreibetrag bei der direkten Bundessteuer steuerfrei; für Gewinne ab dem 1. Januar 2026 liegt er bei CHF 1'071'000. Nur der Teil eines einzelnen Gewinns darüber wird besteuert, und zwar über die Verrechnungssteuer von 35 %, die der Veranstalter bei der Auszahlung abzieht. Bei ausländischen Anbietern ohne Bewilligung gilt das nicht.
Wie hoch ist der Steuerfreibetrag, und weshalb unterscheidet er sich je nach Kanton?
Der Betrag bei der direkten Bundessteuer liegt für Gewinne ab dem 1. Januar 2026 bei CHF 1'071'000 und betrug 2025 CHF 1'070'400, 2024 CHF 1'056'600 und 2023 CHF 1'038'300. Die Kantone setzen ihre Werte für die Staats- und Gemeindesteuern selbst fest; die ESTV-Übersicht für 2024 weist etwa CHF 1'030'000 bis 1 Mio. aus. Deshalb «je nach Kanton».
Was geschieht mit dem Teil eines Gewinns über dem Freibetrag, und wie funktioniert die Verrechnungssteuer von 35 %?
Steuerbar ist nur der Teil über dem Freibetrag. Bei einem Gewinn von CHF 1'050'000 und einem Freibetrag von CHF 1'000'000 sind CHF 50'000 steuerpflichtig. Der Veranstalter zieht bei der Auszahlung 35 % darauf ab und stellt einen Verrechnungssteuerausweis aus. Zurück kommt das Geld, indem der Gewinn in der Steuererklärung deklariert und ein Rückerstattungsantrag gestellt wird; ein Abzug vom Einkommen ist nicht möglich.
Sind Gewinne bei ausländischen Anbietern ohne Schweizer Bewilligung ebenfalls steuerfrei?
Nein. Gewinne aus ausländischen Geldspielen unterliegen nicht der Verrechnungssteuer, weil nur Gewinne aus Geldspielen im Sinne des BGS erfasst werden, aber sie können nach kantonaler Praxis vollständig steuerbar sein: Die Steuerpraxis des Kantons Thurgau behandelt Gewinne aus ausländischen Grossspielen und ausländischen Online-Spielbanken unabhängig vom Betrag als vollumfänglich steuerbares Einkommen, ohne Freibetrag.
Gibt es in der Schweiz eine Wettsteuer auf den Einsatz?
Nein. Der Einsatz wird nicht mit einer eigenen Abgabe belegt. Was existiert, ist die Spielsuchtabgabe des Veranstalters: Bei Swisslos beträgt sie 0.5 % des jährlich mit Lotterien und Sportwetten erzielten Bruttospielertrags, was 2025 CHF 3'863'790 ergab. Sie wird nicht auf den Wettschein aufgeschlagen, sondern vom Veranstalter getragen; der Betrag steckt in der Quote, nicht in einer separaten Position.
Kann der Einsatz bei der direkten Bundessteuer vom steuerbaren Gewinn abgezogen werden?
Ja, begrenzt. Einsätze sind bis zu 5 % des Gewinns abziehbar, höchstens CHF 5'200 für die Steuerperiode 2023 beziehungsweise CHF 5'300 für 2024 und höchstens bis zur Höhe der im gleichen Jahr im entsprechenden Wettbewerb erzielten Gewinne; für 2025 liegt die Obergrenze bei CHF 5'400. Im Kanton Thurgau gilt bei den Staats- und Gemeindesteuern stattdessen eine Pauschale von 5 %.
Zahlt sich Schutz aus, und für wen?
Eine Schweizer Bewilligung bringt drei Dinge, die eine ausländische nicht hat: Das Spielergebnis stammt aus einem staatlich eingegrenzten Angebot, die Sperre wirkt landesweit weiter, und Auszahlungen gehen nur auf ein Zahlungskonto auf den Namen des Kontoinhabers (Art. 50 Abs. 2 VGS). Anonyme oder Krypto-Auszahlungen gibt es im bewilligten Schweizer Wettangebot nicht. Kredit an Spielende ist nach Art. 75 Abs. 1 BGS ebenfalls ausgeschlossen.
Ein Geldbetrag auf ein Konto, das auf den eigenen Namen lautet – das ist das unspektakulärste Merkmal der ganzen Regulierung und das praktisch wertvollste. Es heisst, dass ein Gewinn nicht in einer Wallet verschwindet, deren Betreiber niemand kennt. Der Preis dafür ist eine enge Palette: nur zwei Veranstalter, eine kurze Liste erlaubter Sportarten und Wettarten, ein Wohnsitzkriterium und eine Identitätsprüfung, die beim ersten Mal fünfzehn Minuten kostet.
Dieser Beitrag wurde vom Team von Torschützen Wetten erstellt.
